Version 4.2 // Digital Astronauts
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Version 4.2 // Digital Astronauts
Websites, Apps und digitale Angebote sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Doch viele Menschen – etwa mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen – stoßen online schnell an Barrieren. Digitale Barrierefreiheit bedeutet, Inhalte so zu gestalten, dass sie für alle Menschen zugänglich und nutzbar sind – unabhängig von Einschränkungen oder verwendeter Technik. Und genau darum gibt es inzwischen ein Gesetz, das das verbindlich regelt.
Ab dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) viele private Unternehmen dazu, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Die Regelungen gelten ergänzend zur bestehenden Pflicht im öffentlichen Sektor, der bereits seit Jahren zur Barrierefreiheit verpflichtet ist.
Ziel ist es, Dienstleistungen und Produkte, die von allgemeinem Interesse sind, barrierefrei zu gestalten. Darunter fallen somit auch Webseiten.
Dies soll Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten ermöglichen und digitale Teilhabe fördern. Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen je nach Schwere des Falls auch Bußgelder.
Machen Sie Ihre Website barrierefrei!
Vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen sind alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten – also im sogenannten B2C-Bereich (Business to Consumer). Dazu gehören insbesondere Websites, mobile Anwendungen, Software und bestimmte elektronische Geräte, sofern sie für den allgemeinen Gebrauch bestimmt sind.
Konkret betrifft das Gesetz digitale Angebote wie Online-Shops, Webseiten mit Terminbuchungsfunktionen, Kontaktformulare oder anderen interaktiven Elementen. Auch Apps, Betriebssysteme und digitale Benutzeroberflächen fallen darunter. Zusätzlich sind auch Hardwareprodukte wie Smartphones, Tablets, E-Book-Reader, Router, Modems, Zahlungsterminals oder Selbstbedienungsgeräte (z. B. Fahrkarten- oder Check-in-Automaten) erfasst, wenn sie für Endverbraucher gedacht sind.
Sobald ein digitales Produkt oder eine Dienstleistung auf eine geschäftliche Interaktion mit Verbraucher ausgerichtet ist – sei es zur Information, zur Buchung oder zum Kauf –, greift das Gesetz. Unternehmen müssen sicherstellen, dass diese digitalen Angebote ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sind.
Eine besondere Regelung betrifft Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten oder Ticketautomaten: Diese dürfen weiterhin verwendet werden, bis sie das Ende ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer erreichen, längstens jedoch bis zum Jahr 2040.
Websites sind betroffen, wenn Terminbuchungen, Reservierungen, Kontaktaufnahmemöglichkeiten und Interaktionsmöglichkeiten angeboten werden
➔ Kleinstunternehmen
Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind ausgenommen.
Beispiel:
Ein selbstständiger Fotograf mit einer eigenen Website und integriertem Buchungstool, aber ohne festangestellte Mitarbeiter und mit unter 100.000 € Jahresumsatz, fällt nicht unter das Gesetz. Auch ein kleiner Online-Shop, der nur von einer Einzelperson betrieben wird, wäre ausgenommen – sofern diese Schwellenwerte eingehalten werden.
➔ Ausschließliche B2B-Angebote
Unternehmen, die ausschließlich an andere Unternehmen verkaufen (B2B), sind nicht betroffen, wenn klar ersichtlich ist, dass sich das Angebot nur an gewerbliche Kundschaft richtet.
Beispiel:
Eine Firma, die Software ausschließlich an Industriekunden vertreibt – mit Login-Bereich, Preisinformationen nur auf Anfrage und entsprechendem Hinweis („Nur für gewerbliche Kunden“) – fällt nicht unter die Barrierefreiheitspflicht des BFSG.
Unternehmenstyp | Mitarbeitende | Umsatz | Angebot | Betroffen? |
---|---|---|---|---|
Online Shop | 12 | 1,8 Mio. € | Endkundengeschäft, Check-Out | Ja |
Fitnessstudio | 5 | 900.000 € | Kursbuchung, Kontaktformular | Nein |
Reiseplattform | 25 | 6 Mio. € | Online-Tickets, Buchungen, Zahlungsverkehr | Ja |
Softwareanbieter | 20 | 3 Mio. € | Login-Bereich, nur für gewerbliche Kunden | Nein |
Designerin | 1 | 45.000 € | Portfolio, keine Interaktionen | Nein |
Online Shop | 1 | 2,5 Mio. € | Endkundengeschäft, Check-Out | Ja |
Die internationalen WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) definieren, wie barrierefreie Inhalte gestaltet sein sollten. Die Kriterien sind in drei Stufen unterteilt:
Die vier sogenannten POUR-Prinzipien (aus dem Englischen für Perceivable, Operable, Understandable, Robust) bilden die Grundlage für barrierefreies Design.
Barrierefreiheitserklärung
Für Websites, die unter das Gesetz fallen, ist eine sogenannte Barrierefreiheitserklärung Pflicht.
Darin wird dokumentiert, wie barrierefrei die Website ist, was ggf. noch verbessert wird und
wie Nutzer:innen Barrieren melden können.
Auch wenn nicht jedes Unternehmen gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet ist, lohnt sich die Auseinandersetzung damit in jedem Fall. Denn barrierefreie digitale Angebote sind ein echter Mehrwert – für Nutzer und Unternehmen gleichermaßen. Rund zehn Prozent der Bevölkerung leben mit einer anerkannten Behinderung. Hinzu kommen viele Menschen mit temporären Einschränkungen – etwa durch Krankheit, einen Unfall oder altersbedingte Veränderungen. Wer seine Website oder App barrierefrei gestaltet, macht sie für eine deutlich größere Zielgruppe zugänglich.
Aber nicht nur das: Barrierefreiheit zahlt sich auch in technischer Hinsicht aus. Barrierefreie Websites sind meist klarer strukturiert, besser programmiert und benutzerfreundlicher – was sich oft positiv auf die Sichtbarkeit bei Google auswirkt. Suchmaschinen belohnen saubere, zugängliche Inhalte mit besseren Rankings.
Lässt sich die Seite nur mit der Tastatur bedienen (Tab, Enter, Esc)?
Haben alle Bilder Alt‑Texte und Beschreibungen?
Ist der Farbkontrast ≥ 4,5:1?
Gibt es Untertitel oder Transkripte für Videos?
Sind Formulare klar beschriftet, ohne versteckte Fehler?
Ist eine Barrierefreiheitserklärung vorhanden, die den Prüfreport und Feedbackoptionen enthält?
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird Barrierefreiheit für viele Unternehmen ab dem 28. Juni 2025 zur gesetzlichen Pflicht. Aber auch für alle anderen lohnt es sich, früh aktiv zu werden: Wer digitale Angebote barrierefrei gestaltet, erreicht mehr Menschen, verbessert die Nutzererfahrung und profitiert von besserer Sichtbarkeit in Suchmaschinen.
Und keine Sorge: Es geht nicht um Perfektion. Viele Vorgaben lassen Spielraum, manches ist technisch nicht immer vollständig umsetzbar. Wichtig ist vor allem, dass man ins Handeln kommt – und die eigene Website Stück für Stück verbessert. Denn wer digitale Barrieren abbaut, macht das Netz ein Stück zugänglicher. Für alle.
Machen Sie Ihre Website barrierefrei!
Ab wann gilt das BFSG und was ist die gesetzliche Grundlage?
Das BFSG gilt ab dem 28. Juni 2025 für digitale Produkte und Dienstleistungen. Es basiert auf dem European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882) und verpflichtet betroffene Unternehmen zur Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 AA.
Muss die gesamte Website sofort barrierefrei sein?
Ja – ab dem 28.06.2025 müssen alle interaktiven Bereiche und Funktionen einer Website barrierefrei gestaltet sein, sofern das Unternehmen unter das BFSG fällt.
Bestandsinhalte wie PDFs oder Videos, die vor dem Stichtag veröffentlicht wurden, sind von der Pflicht ausgenommen, sofern sie nicht für aktive Geschäftsprozesse notwendig sind (z. B. Online-Verkauf oder Kundeninteraktion). Neue Inhalte müssen hingegen barrierefrei bereitgestellt werden.
Reicht es, wenn meine Website „einigermaßen“ barrierefrei ist?
Nicht ganz. Die Seite muss mindestens die Anforderungen der Stufe AA der WCAG 2.1 erfüllen. Aber: Es ist besser, 80 % umzusetzen als gar nichts zu tun – Behörden honorieren sichtbare Bemühungen und Verbesserungswillen.
Wer genau muss seine Website barrierefrei gestalten?
Alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Endverbraucher bereitstellen – sofern sie nicht als Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden UND weniger als 2 Mio. € Umsatz/Bilanzsumme gelten. Ausnahmen gibt es nur für Kleinstunternehmen, die keine eigenen Produkte vertreiben.
Was bedeutet konkret „barrierefrei“ im Sinne des BFSG?
Barrierefreiheit bedeutet, dass alle Menschen – mit oder ohne Behinderungen – ein digitales Angebot eigenständig und gleichberechtigt nutzen können. Dabei gelten die WCAG-Kriterien, z. B. für Farbkontraste, Tastaturbedienung, Screenreader-Kompatibilität, Videos mit Untertiteln und klar strukturierte Formulare.
Was passiert, wenn ich das BFSG ignoriere?
Bei Verstoß drohen Bußgelder bis zu 100.000 €, Produktuntersagungen oder Rückrufe sowie Abmahnungen durch Verbände. Behörden können stichprobenartig prüfen – bei Beschwerden auch gezielt.
Was gehört in eine Barrierefreiheitserklärung?
Eine Barrierefreiheitserklärung muss folgende Punkte enthalten:
den aktuellen Barrierefreiheitsstatus deiner Seite
eine Kontaktmöglichkeit für Feedback oder Barrieren
Angaben zur letzten Prüfung
ggf. einen Link zur Schlichtungsstelle
Was bringt Barrierefreiheit meinem Unternehmen?
Auch wenn nicht alle gesetzlich verpflichtet sind – Barrierefreiheit ist immer ein Gewinn: