Version 4.0 // Digital Astronauts
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Die Gewährleistung von Barrierefreiheit im Web ist von zentraler Bedeutung, um sicherzustellen, dass alle Nutzer gleichermaßen auf Informationen und Dienste zugreifen können. Diesem Zweck dient auch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft treten wird. Bislang waren nur öffentliche Einrichtungen wie Behörden dazu verpflichtet, ihre Web-Dienste barrierefrei zu gestalten. Mit dem BFSG weitet sich diese Pflicht auch auf Unternehmen aus. Wer genau betroffen ist und was es nun zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Anfang Juni 2019 ist der European Accessibility Act (EAA) in Kraft getreten. Dieser fordert von den Mitgliedsstaaten, den Online-Handel so zu gestalten, dass er für Verbraucher barrierefrei ist, insbesondere für Produkte und Dienstleistungen, die für Menschen mit Behinderungen von besonderer Bedeutung sind. Bis zum 28. Juni 2025 müssen alle EU-Länder den EAA in ihre nationale Gesetzgebung integrieren. In Deutschland wurde diese Vorgabe durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ersetzt die bisherige Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV), die seit 2002 in Kraft war. Zuvor galt die BITV ausschließlich für staatliche Stellen und öffentlich finanzierte Websites, wie Kommunen und Städte. Ab 2002 mussten diese Websites barrierefrei und für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.
Der EAA und damit auch das BFSG stellen konkrete Anforderungen zur Barrierefreiheit für Güter und Dienstleistungen aus der Privatwirtschaft. In § 1 Absatz 2 BFSG werden spezifische Dienstleistungen, Services und Produkte festgelegt, für die das Gesetz umgesetzt werden muss.
Zu den Produkten, die Barrierefreiheit erfordern, gehören unter anderem:
Dienstleistungen, die Barrierefreiheit erfordern, umfassen unter anderem:
Ausgenommen sind Dienstleistungsunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und entweder einem jährlichen Umsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Diese werden gemäß dem BFSG als Kleinstunternehmen eingestuft und sind daher von den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes befreit.
Bei Nichtbeachtung des BFSG drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Zudem können Nutzer, Verbraucher und Mitbewerber die Einhaltung der Barrierefreiheit überprüfen und bei Verstößen die Behörden informieren, was zu Abmahnungen und Unterlassungsklagen führen kann.
Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes!
Nach § 3 Absatz 1 BFSG sind „Produkte und Dienstleistungen (…) barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“
Die allgemeinen Vorgaben zur Barrierefreiheit sind in den international anerkannten Richtlinien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) definiert, auf deren Version 2.1 sich das BFSG bezieht. Die WCAG 2.1 umfasst 13 Leitlinien, die in vier Prinzipien unterteilt sind:
Informationen und Bestandteile der Benutzeroberfläche sollen für alle Benutzer wahrnehmbar sein, unabhängig von ihren Wahrnehmungsfähigkeiten. Dazu gehören beispielsweise alternative Texte für Bilder, Transkriptionen für Audioinhalte und Untertitel für Videos.
Websites oder Anwendungen sollen für alle Benutzer, einschließlich solcher mit motorischen Einschränkungen, leicht zu bedienen sein. Dazu gehören die Möglichkeit, mit der Tastatur zu navigieren, ausreichend Zeit für Interaktionen und eine klare Navigation.
Webinhalte sollen klar und verständlich sein, um von allen Benutzern problemlos genutzt zu werden. Dies beinhaltet eine einfache und eindeutige Sprache, eine konsistente Navigation und ausreichende Anweisungen für komplexe Interaktionen.
Robuste Inhalte sind solche, die von vielen verschiedenen Programmen verstanden werden können, besonders von speziellen Hilfsprogrammen, die Menschen mit Behinderungen helfen (z.B. Screenreader).
Konkrete Anforderungen für Produkte und Dienstleistungen sind in der Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes beschrieben. Darüber hinaus enthält das BFSG Konformitätsvermutungen, die besagen, dass Barrierefreiheit vermutet wird, wenn bestimmte technische Normen erfüllt werden.
Produkte müssen verschiedene Informationen in mehreren sensorischen Kanälen bereitstellen, einschließlich schriftlicher Informationen, die vorgelesen werden können, und gut wahrnehmbarer Inhalte für Personen mit Sehbeeinträchtigungen.
Dienstleistungen wie Online-Shops müssen ähnliche Anforderungen erfüllen, einschließlich einer Vorlesefunktion und gut lesbaren Inhalten. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen, bevor sie auf den Markt kommen, indem sie Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und bestimmte Kennzeichnungsvorschriften einhalten. Dienstleister müssen ebenfalls erklären, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, und bestimmte Informationen barrierefrei bereitstellen.
Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Website bzw. Ihren Online Shop barrierefrei zu gestalten!
Es lohnt sich allerdings auch für Unternehmen, die nicht zur Einhaltung des BFSGs verpflichtet sind, eine Verbesserung ihrer Website bzw. ihres Online Shops im Sinne der Barrierefreiheit in Betracht zu ziehen. Barrierefreie Websites bieten nämlich eine Reihe von Vorteilen, darunter:
Eine barrierefreie Website erreicht ein breiteres Publikum, einschließlich Menschen mit Behinderungen. Dadurch erhöht sich das Potenzial für mehr Besucher und Kunden.
Barrierefreie Websites sind intuitiver und einfacher zu navigieren, was die Benutzererfahrung für alle verbessert. Klare Strukturen, gut lesbare Texte und einfache Bedienbarkeit führen zu einer positiven Nutzerinteraktion.
Barrierefreie Websites neigen dazu, besser in Suchmaschinenrankings abzuschneiden, da Suchalgorithmen die Benutzererfahrung berücksichtigen. Eine gut gestaltete, barrierefreie Website kann daher zu einer höheren Sichtbarkeit und besseren Platzierung in den Suchergebnissen führen.
Eine benutzerfreundliche Website, die für alle zugänglich ist, kann zu einer höheren Conversion Rate führen. Indem potenzielle Barrieren beseitigt werden, wird es für Besucher einfacher, den gewünschten Inhalt zu finden und Aktionen auszuführen, wie beispielsweise einen Kauf abzuschließen oder sich für einen Newsletter anzumelden.
Der barrierefreie Zugang zum Internet ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass alle Menschen den gleichen Zugang zu Informationen und Diensten im Internet haben. Um die Frist zum 28. Juni 2025 einzuhalten und nicht in zeitliche Not zu geraten, sollten Sie frühzeitig mit der Umstellung Ihrer Website bzw. Ihres Online Shops im Sinne der Barrierefreiheit beginnen.
Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Seite und helfen Ihnen, Ihre Website barrierefrei zu gestalten.