Version 4.0 // Digital Astronauts
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Version 4.0 // Digital Astronauts
Das Landgericht München stellte in einem Urteil vom 20.01.2022 fest, dass die dynamische Einbindung von US-Webdiensten, wie beispielsweise Google-Fonts, nicht ohne die Zustimmung der Besucher erfolgen darf. Grund hierfür ist, dass bei der Verbindung zu den Servern der US-Firmen die eigene IP-Adresse mitgeliefert wird, was gegen den Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe seiner IP-Adressen verstoßen kann.
Bestimmte US-Dienstleister, wie zum Beispiel Google- oder auch Adobe-Fonts, bieten unterschiedliche Inhalte (in unserem Beispiel Schriftarten) an, die in der eigenen Website eingebettet werden können. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:
Die statische Einbindung:
Webseitenbetreiber können die Inhalte lokal herunterladen und daraufhin selbst in ihren Webspace hochladen. Durch diese Vorgehensweise kommt es zu keinem Verbindungsaufbau zu den Servern der Dienstanbieter, jedoch ist sie auch mit einem größerem Aufwand verbunden. Für Adobe Schriften müssen hierfür jedoch zusätzliche Lizenzen erworben werden oder man verwendet Schriften die identischen Schriften von einem anderen Anbieter (falls verfügbar).
Die dynamische Einbindung:
Die einfachere Variante für die Webseitenbetreiber besteht darin, die gewünschten Inhalte dynamisch in der Website einzubinden. Die Einbindung erfolgt entweder über das -Tag oder über @import. Hierdurch wird eine Verbindung zum Server des Anbieters aufgebaut und die Inhalte bei Aufruf der Seite geladen. Das Problem bei dieser Variante ist, dass beim Verbindungsaufbau mindestens die IP-Adresse des jeweiligen Webseitenbesuchers an den Dienstanbieter übermittelt wird.
Ohne Einwilligung der Webseitenbesucher stellt die Weitergabe der dynamischen IP-Adresse eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Hier greift auch nicht das Berechtigte Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, da die Inhalte ja auch statisch eingebunden werden können, ohne dass die IP-Adresse der Besucher an US-Dienste übertragen wird.
In dem Urteil vom 20.01.2022 sprach das Landgericht München dem Kläger einen Schadensersatz von 100 Euro zu. Dieser wurde mit dem Kontrollverlust und dem vom Kläger empfundenen individuellen Unwohlsein, der durch die Weitergabe Personen bezogener Daten entstand, gerechtfertigt.
Abschließend ist also festzuhalten, dass Sie entweder die Zustimmung ihrer Besucher per Consent-Banner einfordern müssen und notfalls die dynamischen Inhalte nicht geladen werden können oder Sie die gewünschten Inhalte statisch einbinden müssen, um gewährleisten zu können, dass keine Verbindung zu den Servern der Dienstanbietern aufgebaut wird.